Das Wohngeld – Finanzielle Belastungen minimieren

Gepostet von Bewohner am Jan 25, 2012 in Finanzierung | 1 Kommentar

Der Artikel erklärt den Nutzen des WohngeldesWohngeld ist eine finanzielle Hilfe vom Staat. Gezahlt bekommt es derjenige, welcher sich das Wohnen nicht oder nur teilweise leisten kann. Auch Eigenheimbesitzer oder Besitzer einer Eigentumswohnung können Wohngeld beantragen. Dann wird es als Lastenzuschuss bezeichnet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Wohnraum selbst genutzt wird.

Einkommen ausschlaggebend

Die Berechnung der Höhe des Wohngeldes richtet sich nach dem Einkommen des Haushalts, der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Höhe der Miete – oder der Belastung für das Eigentum.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Bezieher von Arbeitslosengeld II und Bezieher von Sozialgeld. Beim eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung kann jede Person, welche ein Eigentum an selbstgenutztem Wohnraum hat, den Lastenzuschuss beantragen. Daneben sind diesen auch erbbauberechtigte Personen, Personen, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht haben, ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch innehaben, gleichgestellt. Für die Höhe des Lastenzuschusses sind auch hier die Anzahl der Haushaltsmitglieder sowie das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder sowie die finanzielle Belastung durch die Haus- oder Wohnungsfinanzierung. Generell wird der Lastenzuschuss zunächst für ein Jahr bewilligt und muss dann neu beantragt werden. So ist man auch nicht gleich gezwungen, seine Lebensversicherung verkaufen zu müssen, um die Mietzahlung sicherstellen zu können.

Lastenzuschuss genau kalkulieren

Die Kosten, die über die Kosten von angemessenem Wohnraum hinausgehen, werden beim Lastenzuschuss nicht berücksichtigt. Die Kosten richten sich dabei nach dem örtlichen Mietniveau. So werden unangemessene Mieten, sowie etwaige Gartenhäuser durch den Lastenzuschuss nicht bezuschusst.
Stellen kann man den Antrag bei der Wohngeldstelle der örtlichen Gemeinde, der Kreisverwaltung oder der Stadtverwaltung. Wurden das Wohngeld oder der Lastenzuschuss bewilligt, erhält die antragstellende Person einen Bewilligungsbescheid. Dieser bewilligt das Wohngeld zunächst für ein Jahr. Ist allerdings zu erwarten, dass sich die Einkommensverhältnisse in den nächsten zwölf Monaten grundlegend ändern, dann wird der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt. Die Höhe wird nach der aktuellen Wohngeldtabelle bestimmt. Ist man mit der Höhe des errechneten Wohngeldes nicht einverstanden, dann kann man Widerspruch dagegen einlegen. Diesen Widerspruch muss man begründen. Danach wird der Widerspruch von der Wohngeldstelle geprüft und es wird ein Widerspruchsbescheid erlassen. Dagegen kann man dann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen.

Bildquelle: Peter Jobst – Fotolia

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